Hausordnung
Hausordnung für das Vereinsheim des Fürstenwalder Angler Vereins 1919 e. V.
Allgemeines
Betreten und Nutzung des Vereinsheims für nichtkommerzielle Zwecke in Übereinstimmung mit den satzungsgemäßen Zielen des Vereins sind grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern, Gästen und Mietern gestattet, wenn die nachfolgend aufgestellten Regelungen dieser Hausordnung beachtet und eingehalten werden.
Verantwortliche, Schlüssel, Notfälle, Versorgung
Der (die) Verantwortliche(n) für das Vereinsheim werden vom Vorstand benannt und jeweils in den Mitgliederversammlungen und durch Aushang am Vereinsheim bekannt gegeben.
Der Vorstand legt auch fest, wer welche Schlüssel für welche jeweiligen Räumlichkeiten erhält.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft entsprechend den geltenden Bestimmungen der Vereinssatzung sind umgehend sämtliche Schlüssel an den Vorstand zurückzugeben.
Die Weitergabe von Schlüsseln an Nichtvereinsmitglieder ist außer bei Vermietungen untersagt.
Das Kopieren bzw. Nachmachenlassen von Schlüsseln ohne Genehmigung und ohne Absprache mit dem Vorstand bzw. den Verantwortlichen ist grundsätzlich verboten.
Der Verlust eines oder mehrerer Schlüssel muss unverzüglich dem jeweils Verantwortlichen bzw. dem Vorstand gemeldet werden.
Der Vorstand entscheidet über eventuelle Maßnahmen und Regress.
Das Heim ist mit einem 1. Hilfe-Kasten und einem Feuerlöscher ausgestattet.
Mieter und Gäste werden am Beginn der Mietzeit durch die Verantwortlichen in den Gebrauch des Feuerlöschers für den Brandfall eingewiesen.
Für die Verwendung des Inhaltes des 1. Hilfe-Kastens werden von Mietern und Gästen Ersthelferkenntnisse vorausgesetzt bzw. erwartet.
Der Verbrauch bzw. die Nutzung von Nothilfemitteln ist unverzüglich den Verantwortlichen zu melden, so, dass diese in die Lage versetzt werden, für schnellen Ersatz zu sorgen.
Im Gästebuch und in einem Informationsaushang im bzw. am Vereinsheim sind wichtige Telefonnummern bzw. Adressen der Ansprechpartner für Notfälle und medizinische Versorgung, aber auch Verkaufseinrichtungen u. ä. verzeichnet
Ordnung und Sauberkeit
Damit sich unsere Gäste, Mieter aber nicht zuletzt auch die Vereinsmitglieder in unserem Hause und in seiner Umgebung wohl fühlen und unser Heim noch lange nutzen können, macht es sich erforderlich, folgende Regelungen für alle Nutzer zu treffen:
- Alle Vereinsmitglieder, Gäste und Mieter erkennen die Hausordnung als für sie verbindlich an.
- Ein vertragswidriger Gebrauch des Objekts als Mietgegenstand einschließlich des Inventars ist ein Verstoß gegen die Hausordnung.
- Das Vereinseigentum ist pfleglich und sachgemäß zu behandeln.
- Ebenso muss das Vereinsheim einschließlich des Inventars, der Zugänge und der Außenanlagen, abhängig und unabhängig vom Verursacherprinzip, sauber gehalten werden. Das gilt insbesondere für die sanitären Anlagen. Kann der jeweilige Verursacher einer Verschmutzung oder Beschädigung nicht benannt werden, haftet der Veranstalter bzw. Mieter gegenüber dem Verein, in dessen Miet- bzw. Veranstaltungszeit der Sachverhalt entdeckt wird.
- Bei Vermietungen und privaten Veranstaltungen ist die Abfallentsorgung eigenverantwortlich vom Veranstalter bzw. Mieter zu übernehmen.
- Der Mieter bzw. der private Veranstalter ist verpflichtet, am letzten Miettag eine Endreinigung durchzuführen.
- Der das Vereinsheim zuletzt verlassende Mieter oder das Vereinsmitglied hat sich davon zu überzeugen, dass das Licht und die elektrischen Geräte, die unbeaufsichtigt einen Brand verursachen können (wie z. B. offenes Licht durch Kerzen), ausgeschaltet bzw. gelöscht und alle Fenster verriegelt und die Türen verschlossen sind.
- In allen Vereinsräumen herrscht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen absolutes Rauchverbot!
- Grills und möglicherweise Räucheröfen sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Verursachung eines Schadensfeuers bzw. Brandes ausgeschlossen ist. Grillen und Räuchern ist nur unter Beachtung der Vorschriften im Land Brandenburg bzw. der geltenden Waldbrandverhütungsvorschriften auf eigene Gefahr und in standfesten Grills bzw. Räucheröfen erlaubt.
- Der Mieter bzw. private Veranstalter darf keine eigenmächtigen Änderungen am und im Vereinsheim und dem Vereinsgelände vornehmen.
- Aufstellen von Zelten oder anderen flächendeckenden Einrichtungen ist nur nach vorheriger Absprache möglich.
- Fahrzeuge aller Art sind nur auf dem gekennzeichneten Parkplatz abzustellen
- Die Objekteingangstür ist aus Sicherheitsgründen, selbstverständlich außer zum Betreten und Verlassen, ganztägig verschlossen zu halten.
Im Einzelnen gelten folgende ergänzenden Bestimmungen:
- Für alle Schäden, die dem Angelverein durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung entstehen, ist der private Veranstalter bzw. Mieter ersatzpflichtig.
- Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung kann der Vorstand des Angelvereins das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen.
- Der Angelverein übernimmt keinerlei Haftung für Beschädigung oder Diebstahl privater Gegenstände jeglicher Art.
- Der Angelverein darf Änderungen und Ergänzungen der Hausordnung vornehmen, jedoch nicht während eines laufenden Mietvertrages. Bei Gefahr im Verzug ist im gegebenen Fall gegenseitiges Einverständnis mit Veranstalter bzw. Mieter herzustellen.
Darüber hinaus ist der private Veranstalter oder Mieter verpflichtet:
Die Fußböden sauber und trocken zu halten und ordnungsgemäß zu behandeln, so dass keine Schäden entstehen
Die Be- und Endwässerungsanlage, die elektrische Anlage und sonstige Hauseinrichtungen nicht zu beschädigen
Wasserhähne nach der Benutzung zu schließen und Toilettenspülungen nach dem Spülvorgang zu stoppen
Türen und Fenster nachts bei Unwetter oder Abwesenheit ordnungsgemäß geschlossen zu halten.
Energie und Wasser sind wertvoll und teuer und nicht zu verschwenden. Sollte es jedoch zu ungewöhnlich hohem Verbrauch kommen, der von den Verantwortlichen festgestellt wird, kann der Veranstalter bzw. Mieter zusätzlich zum Mietentgelt zur Beteiligung an den überdurchschnittlichen Kosten herangezogen werden.
Die Markise ist nur bei Sonnenschein zu benutzen und bei aufkommendem Wind und Unwettergefahr unverzüglich einzufahren.
Im Gebäude sowie auf dem Gelände des Vereinsheims ist offenes Feuer, wie z. B. Lagerfeuer, nicht gestattet und unbedingt zu unterlassen.
Der jeweilige Nutzer/Veranstalter übt für den Zeitraum der Nutzung das Hausrecht aus und verpflichtet sich, für einen ordnungsgemäßen Ablauf und für die Sauberkeit auch nach der Veranstaltung, Sorge zu tragen.
Ich habe die Hausordnung gelesen und werde mich an ihre Bestimmungen halten!
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Datum, Ort Unterschrift